STRAFKASSATIONSGERICHT, Sec. 3 ^, 19. März 2021, Urteil Nr. 10758
Jurisprudenz: Jurisprudenz Sätze in vollem Umfang maximal | Kategorie: Tierquälerei Nummer: 10758 | Anhörungsdatum: 11. Februar 2021
MISSZIEHUNG VON TIEREN – Bloße Anbringung des elektronischen Halsbandes am Tier – Konfigurierbarkeit der Tat – Ausschluss – Tathergang – Typische Art des Verhaltens – Hervorrufen von schwerem Leid – Erforderlichkeit – Fallbeispiel: Nichtbenutzung des Halsbandes – Art. 727, Absatz 2, cod. Stift. – Gesetz.
Urteil: URTEIL
Abschnitt: 3 ^
Region:
Stadt:
Erscheinungsdatum: 19. März 2021
Nummer: 10758
Anhörungsdatum: 11. Februar 2021
Vorsitzender: RAMACCI
Extender: CORBETTA
Vormaximum
MISSZIEHUNG VON TIEREN – Bloße Anbringung des elektronischen Halsbandes am Tier – Konfigurierbarkeit der Tat – Ausschluss – Tathergang – Typische Art des Verhaltens – Hervorrufen von schwerem Leid – Erforderlichkeit – Fallbeispiel: Nichtbenutzung des Halsbandes – Art. 727, Absatz 2, cod. Stift. – Gesetz.
Maximal
STRAFKASSATIONSGERICHT, Sec. 3 ^, 19. März 2021 (Ud. 11.02.2021), Urteil Nr. 10758
MISSZIEHUNG VON TIEREN – Bloße Anbringung des elektronischen Halsbandes am Tier – Konfigurierbarkeit der Tat – Ausschluss – Tathergang – Typische Art des Verhaltens – Hervorrufen von schwerem Leid – Erforderlichkeit – Fallbeispiel: Nichtbenutzung des Halsbandes – Art. 727, Absatz 2, cod. Stift ..
Die Kunst. 727, Absatz 2, cod. Stift. bestraft, als gegensätzliche Hypothese, „jeden, der Tiere unter Bedingungen hält, die mit ihrer Natur unvereinbar sind und schwere Leiden verursachen“. Die Regel wurde immer wieder dahingehend interpretiert, dass die Verwendung eines elektronischen Halsbandes, das per Fernsteuerung an den Hund übermittelte Schocks oder andere elektrische Impulse erzeugt, einen Verstoß gegen die Haltung von Tieren unter artunverträglichen Bedingungen darstellt und schweres Leiden verursacht es konkretisiert eine Form des Trainings, das ausschließlich auf einem schmerzhaften Reiz basiert, der die psychophysische Integrität des Tieres erheblich beeinträchtigt. Allerdings ist anzumerken, dass das angeklagte verbotene Verhalten nicht das bloße Anbringen des elektronischen Halsbandes am Tier ist, sondern dessen tatsächliche Nutzung, soweit dadurch „ernsthaftes Leiden“ verursacht wird: ein Ereignis des Verbrechens, zu verstehen im Entstehen von psycho-physischen Leiden im Tier, bei deren Fehlen man sich dem Umkreis der Typizität entzieht. In diesem Fall wurde von einem falschen Beweggrund ausgegangen, bei dem das Vorliegen der Straftat allein dadurch erkannt wird, dass der Hund das Elektrohalsband trägt, ohne nachzuweisen, dass dem Tier durch dessen konkrete Anwendung „schweres Leid“ zugefügt worden ist. Im vorliegenden Fall fehlte dieser Nachweis vollständig, auch wenn man bedenkt, dass die Fernbedienung zur Fernsteuerung des Halsbandes nicht in der Verfügbarkeit des Angeklagten gefunden wurde, jedoch ergibt sich angesichts des festgestellten Fehlens beider Narben ein Element des gegenteiligen Zeichens am Hals des Hundes, beides auf Hörprobleme: Elemente, die, wenn vorhanden, nicht nur auf die konkrete Verwendung des Halsbandes, sondern vor allem auch auf die schweren Leiden des Tieres als Folge davon hindeuten würden benutzen.
(hebt ohne Aufschub Urteil vom 15.01.2020 des GERICHTS SIENA auf) Präs. RAMACCI, Rel. CORBETTA, Ric. Haarspalter
Angebracht
Ganzer Titel
STRAFKASSATIONSGERICHT, Sec. 3 ^, 19.03.2021 (Ud. 11.02.2021), Urteil Nr. 10758
BEURTEILUNG
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DER OBERE KASSATIONSGERICHT
DRITTER STRAFABSCHNITT
zusammengestellt von den Herren Magistraten:
weggelassen
folgendes ausgesprochen
BEURTEILUNG
über die Berufung von Spaccapeli Aurelio, geboren in Cetona;
gegen das Urteil vom 15.01.2020 des GERICHTS SIENA;
unter Bezugnahme auf die Dokumente, die angefochtene Bestimmung und die Beschwerde;
nach Anhörung des Berichts des Direktors Stefano Corbetta;
nachdem er die Anklageschrift des Staatsanwalts in Person des stellvertretenden Generalstaatsanwalts Domenico Seccia gelesen hatte, der abschließend die Aufhebung der Unzulässigkeit der Berufung beantragte.
TATSÄCHLICH BERÜCKSICHTIGT
1. Mit dem angefochtenen Urteil verurteilte das Gericht von Siena Aurelio zu einer Geldstrafe von 2.000 für das in Art. 727, Absatz 2, cod. pen., der ihm zugeschrieben wird, weil er seinen eigenen Hund englischer Rasse, den er für die Jagd benutzte, nachdem er ein Halsband angelegt hatte, das für die Übertragung von Elektroschocks bestimmt war, in einem produktiven Zustand schwerer Leiden hielt.
2. Gegen das vorgenannte Urteil legt der Angeklagte durch den Verteidiger des Vertrauens Kassationsbeschwerde ein, die aus vier Gründen besteht.
2.1. Der erste Grund leitet sich aus der Verletzung von Art. 606, Absatz 1, lett. b) Kabeljau. proz. Stift. in Bezug auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit und Bestimmung. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass das Verhalten durch den Belastungsfall, der die Verletzung von Art. 25, Absatz 2, der Verfassung.
Der Rechtsmittelführer fügt hinzu, dass das beanstandete Verhalten, d. h. die Verwendung eines Elektrohalsbands, angesichts der Abfolge von drei Ministerialverordnungen, die das Verbot der Verwendung dieses Halsbands festlegten und sich auf Missbrauchsfälle bezogen, nicht in einer klaren und präzisen Gesetzgebung verankert wäre des Instruments, eine Bestellung, die von Lazio TAR storniert wurde; der Beschwerdeführer hätte daher den Inhalt des strafrechtlich sanktionierten Verbots nicht mit Sicherheit und hinreichend genau erkennen können.
2.2. Mit dem zweiten Grund, der Verletzung von Art. 606, Absatz 1, lett. e) hinsichtlich des Vorliegens des objektiven Tatbestands.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Begründung unzureichend, da der Hund keine Anzeichen einer Verletzung am Hals zeige und sich in einem ausgezeichneten Gesundheitszustand befinde; aus anderer Sicht kann das am Tier gefundene Halsbandmodell auch zur Aussendung von reinen Schallimpulsen und zur Lokalisierung des Tieres selbst verwendet werden, so dass mangels Feststellung eines konkreten Vorurteils für den Hund das Element fehle am Tatzweck, der durch das bloße Anlegen des Halsbandes am Tier nicht ergänzt werden könne.
2.3. Mit dem dritten Grund, der Verletzung von Art. 606, Absatz 1, lett. b) Kabeljau. proz. Stift. in Bezug auf die Beweisergebnisse. Nach Angaben des Beschwerdeführers stellte das Gericht fest, dass die Elektroden des Halsbands funktionierten, obwohl die Beamten keine entsprechende Überprüfung durchführten, und berücksichtigte auch, dass der Angeklagte nicht im Besitz der Fernbedienung war, mit der die Elektroden bedient werden konnten .
2.4. Der vierte Grund beruft sich auf die Anwendbarkeit von Art. 131-bis Kabeljau. pen. bestehen die Tatsachenannahmen, die die Ursache der Nichtbestrafung integrieren.
ALS GESETZ ANGESEHEN
1. Das Rechtsmittel ist im Hinblick auf den zweiten Rechtsmittelgrund, der absorbierender Natur ist, begründet.
2. Kunst. 727, Absatz 2, cod. Stift. bestraft, als gegensätzliche Hypothese, „jeden, der Tiere unter Bedingungen hält, die mit ihrer Natur unvereinbar sind und schwere Leiden verursachen“. Die Regel wurde von diesem Abschnitt ständig dahingehend interpretiert, dass die Verwendung eines elektronischen Halsbands, das per Fernsteuerung an den Hund übertragene Schocks oder andere elektrische Impulse erzeugt, den Verstoß gegen die Haltung von Tieren unter Bedingungen darstellt, die mit ihrer Natur und ihrer Produktivität unvereinbar sind schweres Leiden, da es eine Form des Trainings konkretisiert, die ausschließlich auf einem schmerzhaften Reiz beruht, der geeignet ist, die psychophysische Integrität des Tieres erheblich zu beeinträchtigen (§ 3, Satz Nr. 21932 vom 02.11.2016, Rv. 267345; § 3, 11 /02/2016, Bastianini, Rv. 267345; Abschnitt 3, 20.06.2013, Tonolli, Rv. 257685; Abschnitt 3, 24.01.2007, Sarto, Rv. 236335).
3. Zu beachten ist auch, dass das angeklagte verbotene Verhalten nicht das bloße Anbringen des elektronischen Halsbandes am Tier ist, sondern dessen tatsächliche Verwendung, sofern dadurch „schweres Leiden“ verursacht wird: ein Vorfall von das Verbrechen, zu verstehen im „Einsetzen psycho-physischer Leiden beim Tier, ohne die man sich dem Umkreis der Typizität entzieht.
4. Im vorliegenden Fall hat die Forstpolizei nach den Feststellungen des Prozessrichters festgestellt, dass der Angeklagte seinen Hund zur Jagd benutzte, der zwei Halsbänder trug: eines für das akustische Signal und eines mit zwei betriebsfähigen Elektroden dank einer Fernbedienung, die in diesem Fall nicht gefunden wurde, kleine Schocks aus der Ferne geben.
Nach einer tierärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass der Hund in gutem Gesundheitszustand und ohne Hautzeichen am Hals war, und es wurden vermutlich auch keine Hörprobleme durch Schallimpulse verursacht.
5. Nun, die Begründung ist falsch, wenn sie das Vorliegen der Straftat allein daran erkannt hat, dass der Hund das Elektrohalsband getragen hat, ohne nachzuweisen, dass dem Tier durch dessen konkreten Einsatz „schweres Leid“ zugefügt wurde.
6. Nach der Auslegung des Gerichtshofs, in der Tat, die Straftat im Sinne der Kunst. 727, Absatz 2, cod. Stift. vom Ereignisfall zum bloßen Verhaltensfall, der dem klaren normativen Diktat widerspricht, das für die Integration des Sachverhalts den Beginn eines schweren Leidens beim Tier voraussetzt.
Im vorliegenden Fall fehlt dieser Nachweis nicht nur völlig, wenn man bedenkt, dass die Fernbedienung zur Fernsteuerung des Halsbandes nicht in der Verfügbarkeit des Angeklagten gefunden wurde, sondern es ergibt sich angesichts des festgestellten Fehlens ein Element des gegenteiligen Vorzeichens der beiden Narben am Hals des Hundes, beides von Hörproblemen: Elemente, die, wenn vorhanden, nicht nur auf die konkrete Verwendung des Halsbandes hinweisen würden, sondern vor allem auch auf das schwere Leid, das das Tier erlitten hat Folge dieser Verwendung.
6. Das angefochtene Urteil ist daher ohne Aufschub aufzuheben, da die Tatsache nicht vorliegt.
PQM
Es hebt den angefochtenen Satz ohne Aufschub auf, weil die Tatsache nicht vorliegt.
So beschlossen am 02.11.2021.